Zitat:
Zitat von hse
Das ist eigentlich nicht zulässig in D.
Eine Desinfektion einer Wasserleitung kann max. nach Arbeiten am Netz erforderlich sein, und dann wird mit `sanfter Chlorchemie`gearbeitet und anschließend gespült.
Ein permanenter Einsatz eines Entkeimungsmittels wäre ein Hinweiß auf eine permanente Verkeimung (logisch), und das ist def. abzustellen, und abstellbar.
Zudem darf es `sowas von gechlort`überhaupt nicht geben.
Stefan
|
Eine Sicherheitschlorierung ist zulässig und z.T. erforderlich. Sie muss auch noch bis zum allerletzten Trinkwasserabnehmer im Netz wirksam sein. Natürlich erwischt der Abnehmer direkt hinter der Netzeinspeisung eine höhere "Chlorprise".