Zitat:
Zitat von DreadfulGreat
Doch, Amanda, können wir. Urheberrechtsverletzungen (um die es hier geht) werden ausschließlich mittels PCs begangen - Waffengewalt ist bei der Torrentsuche eher hinderlich
Dem beliebten Trick der "Rechteinhaber", die IP-Adresse des Saugers zu ermitteln, den dahinter sitzenden User anzuzeigen, vom Gericht dann die persönlichen Daten übermittelt zu bekommen und so dem User eine fette Rechnung zu präsentieren (die Gerichte stellen die Verfahren gegen diese Art von "Raub" häufig ein) lässt sich ein Riegel vorschieben, wie RA Udo Vetter schreibt:
law blog» Archiv » Mit dem Zaunpfahl winken
Cool.
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Amanda habe ich so verstanden, daß man es nicht ausschließen kann, daß Urheberrechtsverletzer in einem - u.U. anderen - Fall jemanden mit der Waffe bedrohen. Vermutlich tun Sie das nicht bei Begehung der Urheberrechtsverletzung. Ich glaube nicht, daß die bedingte Wahrscheinlichkeit P(bedroht zu irgendeiner Zeit jemanden mit einer Waffe|hat mindestens eine Urheberrechtsverletzung begangen) = 0 tatsächlich gilt. Aber wir sollten hier keine Haare spalten.
Was den Riegel angeht, so würde ich keineswegs darauf vertrauen, daß er in jedem Fall hält: Kein seriöser Staatsanwalt wird die Akteneinsicht des Anwalts der Klägerseite, der regelmäßig einen Rechtsanspruch auf diese hat, von vornherein ablehnen. Es ist nach geltender StPO beklagenswert falsch, daß diese in jedem Fall unzulässig wäre. Richtig ist, daß der Klägerpartei die Staatsanwaltschaft salopp gesagt nicht lediglich als Privatdetektiv mißbrauchen darf. Richtig ist auch, daß es durchaus Fälle gibt, in denen sie genau das tut - und der angesprochenen Riegel wirken kann.
Einen Automatismus würde ich da nicht grundsätzlich annehmen.
Grüße
John
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