Zitat:
Zitat von Apollon7
[...]
Dies ist mein persönlicher Vorschlag; die Sicht Parkers verstehe ich auch, jedoch meine ich, dass er zwei Dinge vermengt, die getrennt werden sollten: 1. die psychisch Kranken, Suizid-Patienten mit
2. im wahrsten Sinne des Wortes: Lebensmüden, aufgrund einer Krankheit
Meine Beiträge beziehen sich ausschließlich auf den Personenkreis der Todkranken (2), die völlig bei Sinnen sind, die selbst entscheiden wollen, wann und in welchem Zustand sie von uns gehen.
|
Das Problem ist, man kann diese Menschen mitunter nur sehr schwer zweifelsfrei auseinanderhalten. Mit einem Angebot für die zweite Gruppe, lockst Du aber zwangsläufig auch die Erste, die, meines Erachtens, zahlenmäßig sehr viel stärker sein und ein ungleich größeres Bedürfnis haben dürfte sich mitzuteilen.
Zitat:
Zitat von Apollon7
Weiterhin bin ich der Meinung, dass generell ein Verbot bestehen sollte, aber eben Ausnahmen eine Straflosigkeit ermöglichen könnten, ähnlich wie beim § 218a, wie ich bereits schrieb.
|
Grundsätzlich sehe ich das ähnlich. Ich frage mich aber, wie man diese Ausnahmen definieren könnte und ob das überhaupt im Vorraus sinnvoll und praktikabel ist, oder ob man sich gegebenfalls nicht auf das Risiko einlassen muß, sich nachträglich juristisch sanktionieren zu lassen.